7. Gestützt auf Ziffer 3 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) sprach die Vorinstanz X. unter anderem der Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB für schuldig. X. habe zugestanden, B. Z. anlässlich der Auseinandersetzung vor dem P. vom 22. Februar 2002 mit dem Zeigefinger gestossen und ihre Haare berührt zu haben. Dieses Verhalten gehe bereits über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinaus und habe bei B. Z. ein deutliches Missbehagen ausgelöst. Selbst wenn man nur auf die Aussagen von X. abstellen wollte, sei somit der Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt. Hinzu käme die Zeugenaussage von AD., wonach X. B. Z. am Arm gepackt und geschüttelt habe.