Anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 24. April 2002 stellte X. nicht in Abrede, von den Eheleuten Z. aufgefordert worden zu sein, das Telefonieren und Verschicken von SMS zu unterlassen (vgl. act. 4.5., S. 2). Am 30. April 2002 gab der Berufungskläger demgegenüber zu Protokoll, sich an derartige Aufforderungen nicht mehr erinnern zu können. Er habe aber gespürt, dass seine Anrufe unerwünscht waren (vgl. act. 5.12., S. 2 und act. 5.13., S. 2). Fest steht somit, dass X. die Eltern von A. Z. bewusst belästigte.