4.5., S. 2). Die Ehegatten Z. gaben übereinstimmend zu Protokoll, dass sie sich durch das Verhalten von X. belästigt gefühlt hätten (vgl. act. 5.12., S. 1; act. 5.13., S. 1 f.). Betrachtet man die Häufung der Telefonate und SMS-Mitteilungen sowie die Tatsache, dass die Anrufe teilweise zu Unzeit erfolgten, ist der Missbrauch der Fernmeldeanlagen und damit der objektive Tatbestand von Art. 179septies StGB zweifellos ausgewiesen.