bb). X. ist überführt und geständig, vom 20. Dezember 2001 bis zum 1. Februar 2002 wiederholte Male auf den Festnetzanschluss von B. und C. Z. in M. und auf das Mobiltelefon von B. Z. angerufen zu haben, teilweise gar nach Mitternacht (vgl. act. 4.5., S. 2; act. 4.12., S. 2 und 4.13., S. 2). Diese Anrufe gingen gemäss Angaben von C. Z. bis Anfang Januar 2002 beinahe täglich und zu sämtlichen Tages- und Nachtzeiten ein, und zwar pro Tag wiederholte Male. Anschliessend habe X. in Abständen von etwa drei Tagen telefoniert (vgl. act. 5.8.). Unbestritten ist auch, dass der Berufungskläger in jener Zeit B. Z. mehrere SMS- Mitteilungen zukommen liess (vgl. act. 4.5., S. 2).