b). aa). Den Tatbestand von Art. 179septies StGB erfüllt, wer eine Fernmeldeanlage aus Bosheit oder Mutwillen zur Beunruhigung oder Belästigung eines anderen missbraucht. Unter den Begriff der Fernmeldeanlage fallen gemäss Art. 3 lit. d FMG sämtliche Geräte, Leitungen oder Einrichtungen, welche zur fernmeldetechnischen Übertragung von Informationen benutzt werden – unter anderem somit Festnetz- und Mobiltelefone. Die tatbestandsmässige Handlung besteht darin, dass der Täter mittels einer solchen Anlage den Empfänger beunruhigt oder belästigt, indem er beispielsweise zu Unzeit oder in grosser Häufigkeit Telefonate tätigt oder schikanöse E-Mails verschickt (vgl. Peter von Ins /