Das Wissen darüber, dass eine Morddrohung Angst und Schrecken auslöst, kann der Berufungskläger nicht bestreiten. Wenn sich X. nun gegenüber A. und B. Z. dennoch wiederholte Male in diesem Sinne äusserte, kann dies nicht anders verstanden werden, als dass er mit seinen Äusserungen das vom Gesetz verpönte Verhalten auch wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm. Damit wurde der sub- 29 jektive Tatbestand ebenfalls erfüllt, weshalb sich X. der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB schuldig gemacht hat.