Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Delikttatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 107 IV 207). Schliesslich kann aus dem Wissen des Täters um das Vorliegen eines objektiven Tatbestandes ohne weiteres auf das Wollen geschlossen werden, wenn das Handeln vernünftigerweise nicht anders als eine Billigung des vom Gesetz verpönten Verhaltens ausgelegt werden kann (vgl. BGE 92 IV 67). Was der Täter weiss, will oder in Kauf nimmt, ist ein innerer Vorgang und damit Tatfrage (vgl. BGE 104 IV 36; 119 IV 2).