dd). In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz gefordert. Der Täter muss mit Vorsatz handeln, das Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen und dafür eine objektiv geeignete Drohung zu verwenden (vgl. Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 338). Nach Art. 18 Abs. 2 StGB handelt vorsätzlich, wer ein Verbrechen mit Wissen und Willen ausführt. Zum Vorsatz gehört dabei nur das auf die objektiven Merkmale des Delikttatbestandes bezogene Wissen und Wollen, nicht aber das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit oder gar dasjenige der Strafbarkeit (vgl. BGE 107 IV 207).