A. versuche zu vermeiden, alleine auf der Strasse unterwegs zu sein, leide aber auch unter Panikattacken, wenn sie sich alleine in der Wohnung befinde (vgl. act. 1.22.). Damit ist erstellt, dass der objektive Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 StGB bei B. wie auch bei A. Z. zweifellos erfüllt ist. Zu prüfen bleibt der subjektive Tatbestand.