Bei A. Z. führte das Verhalten des Berufungsklägers zu noch gravierenderen gesundheitlichen Störungen. Gemäss einem Arztbericht von Dr. med. W. vom 24. August 2002 führten die diversen Erlebnisse dazu, dass A. nun in einem Zustand der Gefühlsabspaltung handle. Dies äussere sich dahingehend, dass das Geschehende vorerst gar nicht im Bewusstsein wahrgenommen werde und sich anschliessend unspezifische Reaktionen (wie beispielsweise Gefühllosigkeit) entwickeln würden. A. versuche zu vermeiden, alleine auf der Strasse unterwegs zu sein, leide aber auch unter Panikattacken, wenn sie sich alleine in der Wohnung befinde (vgl. act.