das psychische Befinden von B. Z. wurde auch von ihrem Psychotherapeuten Dr. med. W., G., bestätigt. Die Drohungen des Berufungsklägers gegenüber B. Z. hätten zusammen mit den übrigen Vorkommnissen dazu geführt, dass die verschiedenen Psychotraumen gar nie hätten verarbeitet werden können (vgl. act. 1.42.). Diese Arztberichte belegen somit zweifelsfrei, dass die Drohungen B. Z. in Angst und Schrecken versetzten, was sie im übrigen auch ausdrücklich bestätigte (vgl. act. 5.12., S. 2). Bei A. Z. führte das Verhalten des Berufungsklägers zu noch gravierenderen gesundheitlichen Störungen.