X. stellte mit seinen Morddrohungen einen Nachteil in Aussicht, welcher zweifellos geeignet ist, ein Opfer in Angst und Schrecken zu versetzen. Die Drohungen wurden denn von B. Z. auch als ernstgemeint empfunden, was insbesondere die Tatsache belegt, dass sie sich ab dem 8. Februar 2002 in ärztliche Behandlung begeben musste. Der behandelnde Arzt, Dr. med. R. AC., G., diagnostizierte ihr eine psychische Erkrankung, welche klar auf die Drohungen und Beschimpfungen von X. zurückzuführen sei (vgl. act. 1.39.). Der negative Einfluss der Drohungen auf 28