Schliesslich bestätigte auch der Zeuge AB. eine entsprechende, A. Z. betreffende Drohung. Es ist somit zweifellos erstellt, dass der Berufungskläger sowohl A. wie auch B. Z. wiederholte Male mit dem Tode drohte. Ob die umstrittenen, von X. stammenden SMS-Mitteilungen ebenfalls Drohungen enthalten; beziehungsweise ob der Inhalt einer SMS nach dem Stande der Technik vom Empfänger abgeändert werden kann, kann damit offen bleiben. Die verschiedenen, in sich übereinstimmenden Aussagen erlauben dem Kantonsgerichtsausschuss bereits ohne weiteres eine zuverlässige Beurteilung des rechtlich relevanten Sachverhalts. Der von Rechtsanwalt lic.