cc). Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass X. zwischen Dezember 2001 und Februar 2002 wiederholte Male und in teilweise verklausulierter Form davon sprach, A. Z. und / oder B. Z. zu töten. Die B. Z. betreffende Morddrohung sprach der Berufungskläger sowohl direkt ihr gegenüber als auch gegenüber A. Z. aus. Die A. betreffende Morddrohung äusserte X. gegenüber A. selber, gegenüber B. Z. und sinngemäss auch gegenüber AA.. Zudem bestätigte B. Z. die Drohung gegenüber ihrer Tochter als Zeugin vom „Hörensagen“, was nach der Lehre ebenfalls als Beweismittel berücksichtigt werden kann (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 210). Schliesslich bestätigte auch der Zeuge AB.