4.5., S. 4; act. 7.5., S. 2 f. und SB 03 21, act. 01, S. 3 ff.). 27 B. Z. untermauerte ihre wegen Drohung erhobene Strafanzeige schliesslich noch mit dem Vorbringen, dass zwischen Dezember 2001 und Januar 2002 auf ihr Mobiltelefon verschiedene, von X. gesendete SMS-Mitteilungen eingegangen seien, welche sie teilweise ebenfalls als Drohung empfunden habe (vgl. act. 5.1., S. 3 und act. 5.7., S. 2).