Am Abend des 22. Februar 2002 suchte B. Z. X. auf und stellte ihn vor dem P. in G. zur Rede (vgl. Ziffer 3 der Anklageschrift). Ihren Aussagen zufolge habe X. dabei die Morddrohung gegen A. Z. wiederholt und angefügt, dass es vielleicht besser wäre, sie, B. Z. zu erschiessen (vgl. act. 5.7., S. 2). AB., ein Zeuge dieser Auseinandersetzung, gab gegenüber dem einvernehmenden Untersuchungsrichter zu Protokoll, dass X. sich dahingehend geäussert habe, dass A. noch auf dem Friedhof landen werde (vgl. act. 7.5., S. 2). Diese Äusserungen wurden von X. nicht bestritten und in der Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 entsprechend auch nicht in Abrede gestellt (vgl. act. 4.5., S. 4;