Dies habe sie in Angst und Schrecken versetzt. Sie sei überzeugt gewesen, dass irgend etwas Schlimmes passieren werde (vgl. act. 5.12., S. 2). Am 22. Februar 2002 habe ihr A. weinend mitgeteilt, dass X. ihr die gemeinsame Tochter D. mittels Gerichtsentscheid wegnehmen wolle. Sollte dies nicht gelingen, hätte D. seinen Aussagen zufolge bald kein Mami mehr und er werde mit der Tochter auf dem Grabe der Mutter die Blumen giessen (vgl. act. 5.7., S. 2). Die entsprechende Aussage von X – welche A. auch ihrer Bekannten Y. erzählte (vgl. act. 11.16.) - bestätigte A. Z. vor dem Untersuchungsrichter (vgl. act. 4.4., S. 4). Auch die zunächst als Auskunftsperson befragte AA.