bb). A. Z. gab anlässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 18. April 2002 zu Protokoll, dass ihr X. gedroht habe, erst ihre Mutter B. Z. und anschliessend sie selber zu erschiessen (vgl. act. 4.4., S. 2). Am 20. Dezember 2001 informierte A. ihre Mutter telefonisch über die Äusserung von X. (vgl. act. 5.7., S. 1). Diese gab gegenüber der Kantonspolizei zu Protokoll, über das Telefon gehört zu haben, wie sich X. mit den Worten äusserte, dass damit für ihn sämtliche Probleme gelöst wären (vgl. act. 5.7., S. 1 f.). B. Z. führte weiter aus, dass X. im Dezember 2001 immer wieder vom Erschiessen gesprochen habe. Dies habe sie in Angst und Schrecken versetzt.