Drohung ernstgemeint ist und ob sie realisierbar wäre. So hat das Bundesgericht beispielsweise bei einer Drohung mit „casser la geule“ den Tatbestand von Art. 180 StGB als erfüllt betrachtet (vgl. St. Trechsel, a.a.O., N 2 zu Art. 180 StGB; Rehberg / Schmid, a.a.O., S. 337 f.; BGE 99 IV 216). Der Gefährdungserfolg schliesslich liegt darin, dass das Opfer tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt wird. Dabei genügt bereits ein Verlust des Sicherheitsgefühls (vgl. St. Trechsel, a.a.O. N. 3 zu Art. 180 StGB).