Der Täter muss eine schwere Drohung anwenden, er muss also Nachteile in Aussicht stellen, welche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen. Ob eine Drohung im erwähnten Sinne als schwer einzustufen ist, hängt in einem gewissen Masse vom Ermessen des Richters ab. Unerheblich hingegen ist, ob eine 26