a). aa). Den Tatbestand von Art. 180 StGB erfüllt, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Die Drohung wird in der Lehre umschrieben als Angriff auf die Freiheit der Willensbildung oder –betätigung durch Ankündigung eines erheblichen Übels (vgl. Stephan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, 1997, N 1 zu Art. 180 StGB; Jörg Rehberg / Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7. Auflage, Zürich 1997, S. 337). Der Täter muss eine schwere Drohung anwenden, er muss also Nachteile in Aussicht stellen, welche sich objektiv dazu eignen, das Opfer in Angst oder Schrecken zu versetzen.