Die SMS, welche A. Z. und ihre Eltern abgeschrieben und mittels zweier Listen der Staatsanwaltschaft überreicht hätten, habe er nicht geschrieben. Der Inhalt dieser SMS passe denn auch nicht zum Zweck seiner Telefonanrufe. Zudem sei es entgegen den Ausführungen der Vorinstanz durchaus möglich, empfangene SMS-Mitteilungen zu verändern und unter dem Namen des ursprünglichen Senders abzuspeichern. Der durch die Kantonspolizei vorgenommenen Nachkontrolle der fraglichen SMS komme folglich keine Bedeutung zu.