Der Berufungskläger macht hierzu geltend, dass die von Art. 180 StGB geforderte „schwere Drohung“ nicht nachgewiesen sei und es bezüglich des Tatbestandes von Art. Art. 179septies an der erforderlichen Bosheit und dem Mutwillen fehle. Mit seinen Telefonanrufen habe er einzig die Kontaktnahme mit A. Z. bezweckt und sich nach dem Wohle des gemeinsamen Kindes erkundigen wollen, was angesichts der überraschenden Trennung von Frau und Tochter durchaus nachvollziehbar sei. Die SMS, welche A. Z. und ihre Eltern abgeschrieben und mittels zweier Listen der Staatsanwaltschaft überreicht hätten, habe er nicht geschrieben.