6. Die Vorinstanz sprach X. gestützt auf Ziffer 1 der Anklageschrift (vgl. act. 1.45.) der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 StGB und des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies für schuldig. X. habe gedroht, B. und A. Z. zu erschiessen. Dies werde durch verschiedene Zeugenaussagen bestätigt. Zudem lägen dem Gericht zwei Listen mit SMS-Mitteilungen vor, worin X. gegenüber A. Z. und deren Eltern ebenfalls Drohungen ausgestossen habe. Diese Abschriften der SMS-Mitteilungen habe die Kantonspolizei mit den Originalmitteilungen verglichen und als richtig bestätigt.