Antrag auf Aktenergänzung zu stellen (vgl. SB 03 21, act. 08.1.). Dem Berufungskläger stand somit eine Frist von fünf Tagen zur Verfügung, um eine Vorladung von Zeugen zur Hauptverhandlung zu beantragen (vgl. Art. 105 StPO). Diese Möglichkeit nahm X. offensichtlich nicht wahr. Damit verzichtete er stillschweigend auf das in Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK festgehaltene Recht auf weitere Befragung von Belastungszeugen. Da der Berufungskläger mit anderen Worten im Laufe des Strafverfahrens Gelegenheit erhielt, den ihn belastenden Personen Fragen zu stellen, kann nach- 25