Mit anderen Worten erachtet es die Kommission als ausreichend, wenn die Möglichkeit zu irgend einem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens bestand. Der Anspruch des Angeschuldigten auf Mitwirkung besteht indessen nur, wenn er rechtzeitig darum ersucht, da er auf sein Recht auch ausdrücklich oder stillschweigend verzichten kann (vgl. Entscheid des Kantonsgerichtsausschusses Graubünden vom 18. Oktober 2000 in Sachen P. K., SB 00 60, S. 14 ff.; W. Padrutt, a.a.O., S. 140; H. Miesler / T. Vogler, Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Köln 1995, N 379 und 551;