Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention ist es aber dennoch zulässig, auf belastende polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung abzustellen. Voraussetzung hierzu ist einzig, dass der Angeschuldigte im Laufe des Verfahrens die Möglichkeit erhielt, die belastenden Aussagen zu bestreiten. Mit anderen Worten erachtet es die Kommission als ausreichend, wenn die Möglichkeit zu irgend einem Zeitpunkt im Laufe des Verfahrens bestand.