b). Für die nachfolgend vorzunehmende Beweiswürdigung gilt es insbesondere festzuhalten, dass die diversen Protokolle polizeilicher Einvernahmen ohne weiteres mitberücksichtigt werden können. Grundsätzlich gilt, dass die Polizei zu formlosen Einvernahmen von Personen befugt ist, dass diesen aber erst vor dem Untersuchungsrichter Zeugenqualität zukommt (vgl. W. Padrutt, a.a.O., S. 312). Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der Europäischen Menschenrechtskonvention ist es aber dennoch zulässig, auf belastende polizeilich protokollierte Aussagen aus der Voruntersuchung abzustellen.