Schliesslich darf sich der Strafrichter nach der aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK fliessenden Beweiswürdigungsregel "in dubio pro reo" nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen eines verurteilenden Erkenntnisses bestehen (vgl. BGE 124 IV 87 f.). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind nicht massgebend, da solche immer möglich sind und eine absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln;