Neben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Richter die Frage, wann er eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Lehre und Rechtsprechung führen hierzu aus, dass eine blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genüge, eine absolute Sicherheit aber auch nicht erforderlich sei. Entsprechend rechtfertige eine theoretisch entfernte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts aber auch noch keinen Freispruch (vgl. Hauser /Schweri, a.a.O., § 54 N 11, S. 217). An den Beweis der zur Last gelegten Tat sind mit anderen Worten hohe Anforderungen zu stellen.