Freie Beweiswürdigung gilt auch dort, wo Aussage gegen Aussage steht. Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung einzig die freie Meinung des Gerichts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Auflage, Basel 1999, § 54 N 2, S. 215). 23