Die dazu erforderliche Schwierigkeit ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, seine prozessualen Erfahrungen oder aufgrund allfälliger komplizierter Beweiserhebungen oder verwickelter Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., S. 127). X. wäre den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des vorliegenden Falles ohne Verteidigung nicht mit Sicherheit gewachsen gewesen, weshalb ihm Rechtsanwalt Dr. iur.