Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO hat ein Angeklagter sowohl für das Gerichtsverfahren vor der ersten Instanz als auch für das Berufungsverfahren Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, falls die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles dies rechtfertigt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 274). Die dazu erforderliche Schwierigkeit ist abhängig von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles.