Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor. Der Kantonsgerichtsausschuss kommt demnach zum Schluss, dass die streitige Strafsache gestützt auf die vorliegenden Akten ohne mündliche Verhandlung sachgerecht entschieden werden kann. Von einer mündlichen Berufungsverhandlung ist demzufolge abzusehen. 22 4. In seiner Berufungsschrift vom 15. Mai 2003 ersucht X. für das Berufungsverfahren um Bestellung einer amtlichen Verteidigung in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb.