b). Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Landquart wurde am 22. Januar 2003 im Anschluss an eine mündliche Hauptverhandlung erlassen. Da sich im vorliegenden Berufungsverfahren keinerlei Fragen zur Person und zum Charakter des Täters stellen, welche sich nicht auch aufgrund der Akten beantworten liessen, kann grundsätzlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden (vgl. BGE 119 Ia 318 f.; PKG 2001 Nr. 19). Ein öffentliches Interesse gegen die Durchführung einer nichtöffentlichen Verhandlung liegt ebenfalls nicht vor.