ZGRG 2/99 S. 46). Schliesslich darf einem nichtöffentlichen Verfahren keinerlei öffentliches Interesse entgegenstehen. Der Betroffene ist berechtigt, auf eine mündliche Berufungsverhandlung zu verzichten. Voraussetzung für einen wirksamen Verzicht ist jedoch, dass er ausdrücklich erklärt wird oder sich aus dem Stillschweigen des Betroffenen eindeutig ergibt. Im vorliegenden Fall hat der Rechtsvertreter des Berufungsklägers auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet. Es ist daher im folgenden zu prüfen, ob die Voraussetzungen für das Absehen von einer mündlichen Berufungsverhandlung erfüllt sind.