Entsprechend wird in der Folge X. als „Berufungskläger“ bezeichnet), die Berufung von A. Z. vom 19. Mai 2003 gegen dieses Urteil (SB 03 25) sowie die gleichentags erhobene Berufung von B. und C. Z. (SB 03 22). Der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden wird sich nachfolgend erst mit dem Strafpunkt des vorinstanzlichen Urteils beschäftigen und anschliessend über die Adhäsionsklagen von A., B. und C. Z., beziehungsweise über die Berufungen SB 03 25 und 03 22 befinden.