2. Im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Vorfällen liegen dem Kantonsgerichtsausschuss drei Rechtsschriften vor: Die Berufung von X. vom 15. Mai 2003 gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Landquart vom 22. Januar 2003 (SB 03 21; nachstehend „Berufung“ genannt. Entsprechend wird in der Folge X. als „Berufungskläger“ bezeichnet), die Berufung von A. Z. vom 19. Mai 2003 gegen dieses Urteil (SB 03 25) sowie die gleichentags erhobene Berufung von B. und C. Z. (SB 03 22).