A. Z. wurde, wie nachstehend noch zu zeigen sein wird, durch verschiedene Straftaten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt und ist somit zweifellos ein Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG. Soweit also B. und C. Z. Zivilansprüche gegenüber X. zustehen, und sie nicht direkt als Opfer zu betrachten sind, werden sie gemäss Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG ihrer Tochter A. gleichgestellt (vgl. dazu auch nachstehend Erwägung 9 a).