OHG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit. b und c OHG, wonach die Eltern eines Opfers im Sinne des Gesetzes einen Gerichtsentscheid mit denselben Rechtsmitteln anfechten dürfen wie der Beschuldigte – sofern sie sich zuvor bereits am Verfahren beteiligt haben und der Entscheid ihre Zivilansprüche betrifft oder sich auf deren Beurteilung auswirken kann. A. Z. wurde, wie nachstehend noch zu zeigen sein wird, durch verschiedene Straftaten in ihrer körperlichen und psychischen Integrität beeinträchtigt und ist somit zweifellos ein Opfer im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG.