rungen vermögen die vorliegenden Berufungen zu genügen. Auf sie ist daher einzutreten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Adhäsionskläger B. und C. Z. ohne weiteres und im gleichen Umfang wie der Angeklagte berechtigt sind, auch in der Strafsache – allerdings beschränkt auf den Schuldspruch – Berufung einzulegen (vgl. Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO), 2. Aufl. Chur 1996, S. 334 f.). Dies ergibt sich zum einen für jene Fälle, wo die Eheleute Z. im Sinne von Art. 2 Abs. 1 OHG direkt als Opfer zu betrachten sind. Zum anderen folgt dies aber auch aus Art. 8 Abs. 1 lit. c OHG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 lit.