Das Bezirksgericht Landquart ersuchte mit Schreiben vom 10. Juni 2003 um vollumfängliche Abweisung der Berufung. X. stellte mit seiner Vernehmlassung vom 29. Juli 2003 den primären Antrag, auf die Berufung von B. und C. Z. nicht einzutreten. Eventualiter sei die Berufung abzuweisen. H. Auf die Begründung der Anträge und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Der Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :