1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Tochter A. Z. in Bezug auf Frau B. Z. und C. Z.. - Folgeschäden der verschiedenen Übergriffe des Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungskläger in psychischer Hinsicht. 3. Es sei E. Z., N. 110, 7303 M., als Zeuge zu folgenden Themenbereichen zu befragen: - Entwicklung der familiären Situation ab Dezember 2001 bis heute. - Psychische Auswirkungen der Straftaten des Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungskläger und deren Tochter A. Z.. 4. Aktueller schriftlicher Bericht Dr. med.