129 StGB, beziehungsweise der Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Tochter A. Z. in Bezug auf Frau B. Z. und C. Z.. - Folgeschäden der verschiedenen Übergriffe des Berufungsbeklagten zum Nachteil der Berufungskläger in psychischer Hinsicht.