Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, den Berufungsklägern eine Genugtuung in Höhe von je Fr. 5'000.--, zuzüglich 5% Zins seit 1. Mai 2002, eventualiter nach richterlichem Ermessen zu bezahlen. Eventualiter sei gerichtlich festzustellen, dass der Berufungsbeklagte den Berufungsklägern im Zusammenhang mit den Sachverhalten gemäss II. Ziff. 1, 3, 5, 7 und 8 der Anklageschrift eine Genugtuung schuldet, deren Höhe in einem nachträglichen zivilgerichtlichen Verfahren festzulegen ist. Subeventualiter sei die Genugtuungsklage der Berufungskläger ad separatum zu verweisen. 3. III. Ziff.