1 Abs. 1 StGB und bezüglich Ziff. 8 der Anklageschrift vom Vorwurf der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C. Z., M., freigesprochen worden ist. b). X. sei bezüglich Ziff. 5 der Anklageschrift der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art. 237 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und bezüglich Ziff. 8 der Anklageschrift der vorsätzlichen Störung des öffentlichen Verkehrs gemäss Art.