Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 27. Mai 2003 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Demgegenüber ersuchte die Vorinstanz am 10. Juni 2003 um vollumfängliche Abweisung der Berufung. Das Bezirksgericht Landquart hielt dabei jedoch unter anderem fest, dass die Ausführungen bezüglich der Ausrichtung einer Entschädigung unter dem Titel des Opferhilfegesetzes tatsächlich einer näheren Überprüfung bedürften und dass diese in das Ermessen des Kantonsgerichtsausschusses gestellt werde. X. liess sich am 29. Juli 2003 vernehmen und beantragte ebenfalls die Abweisung der Berufung von A. Z..