In ihrer Eingabe vom 19. Mai 2003 stellte sie folgende Rechtsbegehren: „1. Ziffer 6 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 sei dahingehend abzuändern, dass X. verpflichtet wird, der Geschädigten und Berufungsklägerin A. Z. für die anwaltlichen Aufwendungen im Untersuchungsverfahren den Betrag von Fr. 6'159.30, zuzüglich 5% Zins seit dem 11. April 2002 zu bezahlen. 2. Ziffer 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Landquart vom 22. Januar 2003 sei dahingehend abzuändern, dass X. verpflichtet wird, der Geschädigten und Berufungsklägerin A. Z. eine