Mit Schreiben vom 27. Mai 2003 nahm die Staatsanwaltschaft Graubünden zu gewissen Ausführungen in der Berufungsschrift von X. Stellung. Das Bezirksgericht Landquart ersuchte mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2003 unter Hinweis auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil um vollumfängliche Abweisung der Berufung. Auch A. Z. liess sich vernehmen und beantragte am 6. Juni 2003 die Abweisung der Berufung. Die Eltern B. und C. Z. schliesslich nahmen mit Vernehmlassung vom 26. August 2003 ebenfalls ablehnend Stellung zur Berufung von X.. 17