F. Gegen dieses Urteil liess X. am 15. Mai 2003, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christian Rathgeb, beim Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden strafrechtliche Berufung erheben. Dabei stellte er folgende Rechtsbegehren: „1. Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei teilweise aufzuheben, und zwar betreffend Schuldspruch bezüglich - mehrfache Drohung gemäss Art. 180 StGB, - mehrfacher Missbrauch einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB, - Tätlichkeit gemäss Art. 126 StGB, - Diebstahl gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB, - Gefährdung des Lebens gemäss Art.